ART. 1 § 2 1977

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 22.12.1977
Art. 1 § 2
Für die Versicherung der in Heimarbeit beschäftigten Personen gilt § 1 Abs. 1 nur insoweit, als nicht durch Verordnung abweichende, die Eigenart dieser Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigende Bestimmungen getroffen werden. Diese können sich auf die Meldungen, den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht, die Berechnung, Einhebung und Einzahlung der Versicherungsbeiträge sowie auf die Voraussetzungen des Anspruches auf die Versicherungsleistungen beziehen.

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