§ 39D 1967

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 30.12.2000
§ 39d
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind für die In-vitro-Fertilisation die Kosten nach Maßgabe des IVF-Fonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 180/1999, zu tragen.

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