§ 34 FREIWG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.06.2012
§ 34 Beschlussfähigkeit
(1) Der Österreichische Freiwilligenrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitz festzustellen.
(2) Der Österreichische Freiwilligenrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

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