ART. 3 § 9

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel III
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
Art. 3 § 9
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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