ART. 2 § 8

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel II
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 27.07.1963
Art. 2 § 8
Der Aufwand für Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge ist vom Bund vorschußweise zu bestreiten. Die Gebietskörperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten, deren ehemalige Bedienstete Leistungen nach solchen landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, haben dem Bund den vorschußweise bestrittenen Aufwand zu ersetzen.

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