ART. 1 § 7

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2010
Art. 1 § 7
Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Versicherungsbeiträge für den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist vom Bund zu tragen. Die im § 6 Z 1 angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz entstandenen Kosten zu ersetzen.

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