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4. Abschnitt Zuschläge zu den EinspeisetarifenStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2012
§ 21 Technologie- und KWK-Bonus
(1) Die durch die Verordnung gemäß § 19 bestimmten Tarife erhöhen sich für Anlagen gemäß § 12 um 2 Cent/kWh für jene Mengen AN Ökostrom aus Gas gemäß § 8 Abs. 3, wenn
- 1. die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind,
- 2. in der Verstromungsanlage ein Mindestanteil von 50% auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas eingesetzt wird,
- 3. die Effizienzkriterien entsprechend § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erfüllt werden und
- 4. eine eindeutige Identifizierungskennung für das eingesetzte Biogas erbracht wird
(2) Für Ökostrom, der in einer KWK-Anlage erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben wird und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009 ein Antrag auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß § 19 bestimmten Tarifpreisen gestellt worden ist, ist ein Zuschlag von 2 Cent/kWh vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllt (KWK-Bonus).
(3) In Abweichung von Abs. 2 ist bei Erweiterungen von bestehenden Ökostromanlagen, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder Biomasse betrieben werden, ein Zuschlag von 1 Cent/kWh zu den durch Verordnung gemäß § 19 bestimmten Tarifpreisen auf den gesamten von dieser Anlage eingespeisten Ökostrom vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllt und die Kosten der Erweiterung mindestens 12,5% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.
