§ 16 ÖSG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 16 Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht
(1) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgt
1. für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas15 Jahre,
2. für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre,
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.

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