§ 15B ÖSG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 15b Inhalt der Vertragsurkunden
In den Vertragsurkunden gemäß den §§ 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:
1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
2. Rechnungsdaten;
3. die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
4. die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil;
5. die genaue Bezeichnung des Zählpunktes;
6. bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;
7. das Datum der Antragstellung.
Die Angaben sind auch in das gemäß § 37 Abs. 5 von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.

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