§ 31 ÖPNRV-G 1999
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
Kategorie:
Abschnitt V QualitätskriterienStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 31
Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind:
- 1. Zugänglichkeit der Systeme durch
- – Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten Personen,
- – benutzerfreundliche Konzipierung der Fahrzeuge und Fahrkartenausgabegeräte, gute Erreichbarkeit von Haltestellen unter Berücksichtigung möglichst kurzer Umsteige- und Haltestellenwege,
- – benutzerfreundliche Gestaltung von Verkehrsverbundfahrausweisen und Zeitkarten,
- – Anbindung von wichtigen Fahrzielen an das öffentliche Regional- und Nahverkehrssystem,
- – optimale Anknüpfung und Verbindung der Verkehre durch abgestimmte Fahrpläne,
- – Anbindung von ländlichen Gegenden und Randregionen, auch unter Einsatz bedarfsorientierter alternativer Betriebsformen.
- 2. Persönliche und betriebliche Sicherheit, insbesondere Berücksichtigung von
- – technischen und betrieblichen Vorschriften,
- – Beleuchtungsgüte der Stationsbauwerke,
- – Qualifikation des Personals.
- 3. Keine schwerwiegenden Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen.
- 4. Fahrkomfort durch
- – Minimierung von Fahrt- und Umsteigedauer, Zuverlässigkeit und Häufigkeit der Fahrten,
- – Sauberkeit und Komfort der Fahrbetriebsmittel.
- 5. Bundesweit einheitliche und verkehrsträgerübergreifende Informationssysteme über Fahrpreise, Fahrpläne, Routenwahl und Umsteigerelationen.
- 6. Positive Umweltauswirkung durch Reduktion von Schadstoffemissionen.
- 7. Möglichkeit der Benützung der Verkehrsmittel mit Verkehrsverbundfahrausweisen.
