§ 22 ÖPNRV-G 1999

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 22
Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung AN bestehende öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß § 21 jährlich im nachhinein eine durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegende Zuschußzahlung erhalten.

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