§ 3 ÖAWG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Mitwirkung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 3 § 3.
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.

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