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6. Teil Verwaltung der FördermittelStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 50 Fördermittelkonto
(1) Zur Verwaltung der Fördermittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.
(2) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der E-Control sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
