§ 28 ÖSG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Abwicklung der Investitionszuschüsse
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2019
§ 28 Beirat
Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 30 sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 25 bis § 27a sowie § 7 KWK-Gesetz, die je Förderempfänger insgesamt 100.000 Euro überschreiten, obliegt dem Energiebeirat (§ 20 Energie-Control-Gesetz).

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