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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.06.2000
Art. 1
Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2000 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2000 AN Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
