ART. 3 § 7

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.10.1955
Art. 3 § 7
Die Kürzung gemäß § 6 entfällt:
a) bei temporären Todesfallversicherungen gegen laufende Prämienzahlung;
b) bei Pensionsversicherungsverträgen mit kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, wenn die nach dem Versicherungsplan erforderliche Deckungsrücklage voll bedeckt oder ihre volle Bedeckung sichergestellt ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde.