ART. 3 § 12

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.10.1955
Art. 3 § 12
Durch die Herabsetzung der Ansprüche gemäß den §§ 6 bis 10 wird der Anspruch des Versicherers auf die Bezahlung der Prämien in vertragsmäßiger Höhe nicht berührt.