ART. 1 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

ARTIKEL I Anwendungsbereich
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 10.10.2024
Art. 1
Dieses Bundesgesetz ist auf Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter anzuwenden.