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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 26.04.2017
Anl. 1
Anlage 1: Konzentration
zu § 3 Abs. 1
Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:
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Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM
zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM gilt der Wert von 25 µg/m als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten.
