ART. 1 § 7

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
Art. 1 § 7 Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisor
Wenn die Beschlußfassung über den Revisionsbericht verzögert wird, die Generalversammlung bei der Beschlußfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen im Revisionsbericht unterrichtet war oder der Vorstand nicht unverzüglich eine Generalversammlung einberuft, so hat Gericht'>Das Gericht auf Antrag des Revisors oder des Revisonsverbands den Revisor zu ermächtigen, eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einzuberufen, und zu bestimmen, über welche Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll. Zugleich hat Gericht'>Das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung zu bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung hingewiesen werden.