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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1998
Art. 1 § 21 Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch
Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
