(1) Eine
Strafe wegen eines Finanzvergehens darf nur verhängt werden, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit
Strafe bedroht war.
(2) Die
Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden
Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der
Entscheidung des Gerichtes erster
Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende
Recht in seiner Gesamtauswirkung für den
Täter günstiger wäre.