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- Finanzstrafgesetz
ART. 1 § 12
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1976
Gesamte Rechtsvorschrift
Paragraf
Art. 1 § 12
Waren
AN
der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner
Schuld
zu bestrafen.
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