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Artikel II. Sonderbestimmungen für die Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. Jänner 1963.Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 11.07.1963
Art. 2
(1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte von Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1963 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt gilt der zum maßgebenden Stichtag für die Gewerbeberechtigung in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert als Wert'>Gemeiner Wert gemäß § 61 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955.
(2) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Z 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1963 für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S.
