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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1921
Art. 1 § 34 Frist zur Geltendmachung der Ansprüche.
Art. 1 § 34
(1) Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des § 31 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
