ART. 3 § 58

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
Art. 3 § 58 Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß AN die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.