ART. 3 § 48

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
Art. 3 § 48
(1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet darüber die Landesgeschäftsstelle.
(2) Die Entscheidung nach Abs. 1 ist von der regionalen Geschäftsstelle ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.