Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 22.12.1977
Art. 2 § 38 Allgemeine Bestimmungen
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
