(1) Der
Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
- a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- b) während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
- c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,
- d) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
- e) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
- f) des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
- g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- h) des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
- i) des Bezuges von Pflegekarenzgeld,
- j) des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,
- k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
- l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
- m) des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,
- n) des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld,
- o) des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß § 199 ASVG,
- p) des Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld,
- q) des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß § 13l BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungsgesetz.
(2) Ist der
Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die
Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der
Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der
Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den
Bund zugunsten der
Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (
Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom
Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das
Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim
Arbeitnehmer. Wird
Insolvenz-
Entgelt nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf
Insolvenz-
Entgelt und der
Insolvenz-
Entgelt-Fonds tritt
AN die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der
Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem
Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der
Anspruch auf
Schadenersatz nach
§ 25 Abs. 2 IO bzw. nach
§ 20d AO gleich, wobei der
Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(3) Auf
Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach
Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (
§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der
Beendigung der
Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins
Ausland begibt, um nachweislich einen
Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim
Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer
Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(4) Besteht
Anspruch auf eine Ersatzleistung (
Entschädigung,
Abfindung) für
Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der
Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch
Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der
Anspruch auf eine Ersatzleistung (
Entschädigung,
Abfindung) für
Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (
Entschädigung,
Abfindung) für
Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB
Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten
Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(5) Die
Bundesministerin oder der
Bundesminister für
Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch
Verordnung für bestimmte Wirtschaftszweige festlegen, dass das Arbeitslosengeld im
Anschluss AN die
Beendigung des Dienstverhältnisses für längstens 14 Tage ruht, wenn beschäftigungsverlängernde Maßnahmen zum Ausgleich von Saisonschwankungen durch den Verbrauch eines Teiles der im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruches und den Ausgleich eines Teiles der geleisteten Überstunden jeweils am Ende des Dienstverhältnisses möglich sind und eine Aufwands-/Ertragsrechnung im Periodenvergleich keine oder nur eine unzureichende Erhöhung des Deckungsgrades zwischen Auszahlungen und Beitragseinnahmen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ergibt. In der
Verordnung ist weiters festzulegen, dass sich der Ruhenszeitraum um zur Verlängerung des Dienstverhältnisses herangezogene Urlaubs- und Zeitausgleichstage und um einen allfälligen Ruhenszeitraum gemäß Abs. 1 lit. l verringert. Bei der Umrechnung von Überstunden in Tage ist davon auszugehen, dass acht Überstunden einem
Tag entsprechen und Teile von Tagen außer Betracht bleiben. Der Ruhenszeitraum hat mit dem Ende des Dienstverhältnisses, bei Vorliegen anderer Ruhensgründe nach dem Ende der anderen Ruhenszeiträume, zu beginnen.