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Zugewiesenes Wohngebiet

Zuordnung von Antragstellern auf internationalen Schutz und/ oder Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu einem bestimmten Wohnort.

Synonym(e)

  • geograpische Beschränkung des Wohnsitzes
  • Residenzpflicht
  • Wohnsitzauflage
  • Wohnsitzerfordernis
  • Wohnsitzregelung
  • Wohnsitzzuweisung

Verwendungshinweis(e)

  1. Gemäß Art. 7 der Richtlinie 2013/33/EU (Neufassung der Aufnahmerichtlinie) können Antragsteller auf internationalen Schutz aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder, wenn erforderlich, für die rasche Bearbeitung und wirksame Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz einem bestimmten Gebiet zugewiesen werden. Sie dürfen sich innerhalb dieses zugewiesenen Gebietes frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beinträchtigen und muss hinreichend Raum für die Gewährleistung des Zugangs zu allen Vorteilen dieser Richtlinie bieten.
  2. Nationale Gesetze und Verwaltungsvorschriften der EUMitgliedstaaten können bestimmen, wo Flüchtlinge leben, entweder durch Zuteilung oder Verbot von bestimmten Gebieten. Ziel ist es, die Integration zu erleichtern.
  3. Gemäß der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie) müssen EU-Mitgliedstaaten den Personen, denen sie internationalen Schutz gewährt haben, die Freizügigkeit innerhalb ihres Hoheitsgebiets unter denselben Bedingungen erlauben, wie sie für andere legal ansässige Nicht-EU-Bürger vorgesehen ist. Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, können nur in Ausnahmefällen dazu verpflichtet werden, an einem bestimmten Wohnort zu wohnen. Der EuGh hat in seinem Urteil vom 1. März 2016 (verbundene Rechtssachen C-443/14 und C-444/14) entschieden, dass das EU-Recht nicht ausschließt, dass EU-Mitgliedstaaten geografische Beschränkungen für die Aufenthaltsgenehmigung Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, die öffentliche Zuwendungen erhalten, zu verhängen, mit dem Ziel, die Integration von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Eine solche Beschränkung ist jedoch aus Gründen der territorialen Aufteilung der Sozialhilfebelastungen nicht gerechtfertigt, wenn national anzuwendende Regelungen die Auferlegung einer solchen Maßnahme für andere Gruppen von Migranten (z.B. Flüchtlinge) nicht vorsehen. Weitere Informationen siehe: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/ application/pdf/2016-03/cp160022de.pdf
  4. Dies ist ein EU-Konzept und unterscheidet sich vom Konzept des „zugewiesenen Wohnortes“ gemäß Art. 8(4) der Richtlinie 2013/33/EU, der Teil einer Alternative zur Inhaftierung im nationalen Kontext sein kann.

Quelle

  • Abgeleitet vom EMN von Art. 7 der Richtlinie 2013/33/EU (Neufassung der Aufnahmerichtlinie)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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