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Zugangstheorie

Als Zugangstheorie bezeichnet man zum einen geregelten Grundsatz, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang beim Empfänger wirksam wird. Zum anderen ist Zugangstheorie ein anderer Begriff für die eingeschränkte Vernehmungstheorie (siehe unter Zugang von Willenserklärungen unter Anwesenden.

Die Annahmeerklärung ist nach der Zugangstheorie ( § 862a ABGB ) eine dem Offerenten zugangsbedürftige Willenserklärung.

Mit dem Zugang an den Anbotssteller wird die Annahme wirksam und unwiderruflich.

Der wirksame Zugang einer empfangsbedürftigen Erklärung setzt zumindest dann, wenn sie für den Erklärungsempfänger nicht nur Vorteile mit sich bringt, dessen Geschäftsfähigkeit voraus.

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