Im Verarbeitungsverzeichnis ist lediglich die vorgesehene Frist für die Löschung zu protokollieren. Jeder einzelne Löschvorgang muss nicht verzeichnet werden.
Das österreichische Datenschutzgesetz hat für den Fall, dass die Löschung aus Backups aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht unverzüglich erfolgen kann, festgelegt, dass die Löschung auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden kann. Die Verarbeitung der Daten ist jedoch bis zum Löschungszeitpunkt einzuschränken (bloße Speicherung der personenbezogenen Daten, keine anderen Formen der Verarbeitung).