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Vorabentscheidungsverfahren

Hierbei entscheidet der EuGH über: → Auslegung der Verträge (EUV, AEUV, Charta der Grundrechte) → Auslegung und Gültigkeit rechtsverbindlicher Handlungen der Organe und Einrichtungen der Union

  • FOTO FROST: „Der Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens muss die Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sein“
  • Das Verfahren basiert auf der Zusammenarbeit von Gerichten, daher kann nur ein „Gericht“ dieses Verfahren einleiten. Definition laut NORDSEE:

Richter unabhängig und weisungsfrei → Zuständigkeit des Gerichtes gesetzlich vorgeschrieben → auf ständiger Basis eingerichtet → Entscheidet nach Rechtsnormen und nicht nach Billigkeit

  • Die Rechtsfrage muss zudem Gegenstand eines „echten Rechtsstreits“ sein
  • Jedes Gericht kann das Verfahren einleiten – Ein funktional letztinstanzliches (deren Entscheidungen mit innerstaatlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können) ist dazu verpflichtet → C.I.L.F.I.T.
  • Die CILFIT-Regel besagt, ein funktional letztinstanzliches Gericht muss nur dann nicht den EuGH anrufen, wenn folgendes vorliegt:

→ Die gestellte Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich oder hypothetisch → Vorhandensein gesicherter Rechtsprechung oder passende Leitentscheidung → Kein vernünftiger Zweifel an der Auslegung der streitigen Vorschrift ist möglich

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