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Völkervertragsrecht

Die Grundlagen von Völkervertragsrecht sind das Völkergewohnheitsrecht und sog
Konventionen Übereinkommen zB:

  • Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1969
  • Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten+IO 1968
  • Wiener Konvention über Staatennachfolgen in Verträgen 1978

Ein Übereinkommen/Vertrag ist eine schriftliche Übereinkunft zwischen Staaten, bestehend aus einer oder mehrerer Urkunden mit freier Wahl der Bezeichnung.
Es gibt folgende Arten von Verträgen:

  • bilateral 2 und multilateral 2+
  • universell alle od fast alle Staaten sind dabei; zB Satzung der UNO
  • rechtssetzend und rechtsgeschäftlich
  • offen & relativ geschlossen & geschlossen
  • self executing unmittelbar anwendbar und non self executing müssen erst in nationales Recht umgesetzt werden! Es besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Umsetzung von non self executing-Verträgen, dies lässt sich auf das Prinzip von Treu u Glauben sowie auf das Estoppel-Prinzip zurückführen man kann sich nicht auf einen Zustand berufen, den man selbst durch völkerrechtswidriges Handeln herbeigeführt hat. Außerdem gilt das Prinzip pacta sunt servanda, man kann sich nicht darauf berufen, dass nationales Recht dem Vertragsrecht entgegensteht. Wird ein non self executing-Vertrag nicht umgesetzt, kann sich die gegnerische Partei dennoch darauf berufen, er wirkt unmittelbar.

 

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