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Vertragsfreiheit

Die Wirtschaft benötigt rechtliche Rahmenbedingungen. Der Vertrag ist häufig das Mittel, um wirtschaftliches Handeln, ökonomische Zielsetzungen unter den Schutz staatlich-rechtlicher Rahmenbedingungen zu stellen. Im Vertrag begegnen sich gleichsam der Staat und sein Recht und die Parteien des Wirtschaftslebens. Ökonomisches Vertrauen braucht eine rechtliche Basis, die im Ernstfall jene „Gerechtigkeit” (wieder)herstellen soll, welche die Marktwirtschaft alleine nicht zu schaffen vermag; Rechtssicherheit. – Privatautonomie und Vertragsfreiheit sind demnach (privat)rechtliche Entsprechungen und unverzichtbare Ergänzungen jedes marktwirtschaftlichen Systems.

Mit Vertragsfreiheit wird die Freiheit des Einzelnen bezeichnet, sein Leben durch Verträge frei gestalten zu können. Sie ist Ausfluss der Privatautonomie und eines der Grundprinzipien des Zivilrechts.

Zur Vertragsfreiheit gehören die freie Wahl des Vertragspartners Abschlussfreiheit und die freie Bestimmung des Vertragsinhalts Inhaltsfreiheit Gestaltungsfreiheit. Daher sind die Vertragsparteien nicht an die typisierten Vertragsverhältnisse des ABGB gebunden, sie können davon frei abweichen.

Freiheit des Vertragsschlusses

Freiheit ist nach den Institutionen Justinians (1, 3) die „natürliche Fähigkeit, das zu tun, was einem jeden zu tun beliebt, sofern es nicht durch Gewalt oder Recht verhindert wird”. Es steht daher auch jedermann frei, Verträge zu schließen oder darauf zu verzichten. Genauer: Wir können selbst bestimmen „ob”, „wie” und „wann” ein Vertrag geschlossen wird und wie lange er gelten soll. Wo kämen wir auch hin, wenn andere einen dazu zwingen oder verpflichten könnten. – Diese Freiheit autonomer rechtsgeschäftlicher, insbesondere aber vertraglicher Betätigung ist ein fundamentales Recht in freien Gesellschaften. Man spricht von Privatautonomie und meint damit, dass die Rechtsordnung es den Parteien des Rechts- und Wirtschaftslebens überantwortet, ihre rechtlichen Fragen und Beziehungen zueinander selbst(verantwortet) zu regeln; Selbstgestaltungsfreiheit von Rechtsverhältnissen.

Die Wirtschaft benötigt rechtliche Rahmenbedingungen. Der Vertrag ist häufig das Mittel, um wirtschaftliches Handeln, ökonomische Zielsetzungen unter den Schutz staatlich-rechtlicher Rahmenbedingungen zu stellen. Im Vertrag begegnen sich gleichsam der Staat und sein Recht und die Parteien des Wirtschaftslebens. Ökonomisches Vertrauen braucht eine rechtliche Basis, die im Ernstfall jene „Gerechtigkeit” (wieder)herstellen soll, welche die Marktwirtschaft alleine nicht zu schaffen vermag; Rechtssicherheit. – Privatautonomie und Vertragsfreiheit sind demnach (privat)rechtliche Entsprechungen und unverzichtbare Ergänzungen jedes marktwirtschaftlichen Systems.

Vertragsfreiheit und Verfassung

Im Privatrecht gilt Vertragsfreiheit. Aber nicht in allen Bereichen des Privatrechts tritt sie gleichermaßen stark in Erscheinung. Besonders umfassend wird sie im Schuldrecht gewährt, was einen wichtigen Unterschied zum Sachenrecht oder Familienrecht darstellt. – Es erstaunt, dass diese für unsere Staats- und Wirtschaftsordnung so grundlegende Freiheit, Verträge zu schließen, in Österreich verfassungsrechtlich / grundrechtlich nicht ausdrücklich abgesichert ist. (Die Grundrechtsreform stellt ein trauriges Kapitel der österreichischen Rechtspolitik dar.) – Vertragsfreiheit und Privatautonomie werden heute nach hA verfassungsrechtlich durch die Grundrechte des Wirtschaftslebens garantiert: d. s.: Art 5 StGG: Unverletzlichkeit des Eigentums und Art 6 StGG: Freiheit der Erwerbsbetätigung und Freiheit des Liegenschaftsverkehrs. Eine eigene Regelung erschiene aber wünschenswert.

Vertragsfreiheit und Privatautonomie

”Im Bereich der Privatautonomie kann der einzelne … grundsätzlich nur für sich selbst und sein Vermögen rechtsgeschäftliche Regelungen treffen. Durch eine rechtsgeschäftliche Regelung kann jemand grundsätzlich nur betroffen werden, wenn er selbst als Beteiligter des Rechtsgeschäfts sie mit in Geltung gesetzt hat”

Vertragsfreiheit und Privatautonomie sind aber auch nicht grenzenlos, vielmehr haben sich die Parteien in den vorgegebenen Rahmen und die Wertungen der (Gesamt)Rechtsordnung einzufügen; Verstöße dagegen werden – zB durch § 879 ABGB: Gesetz- und Sittenwidrigkeit sanktioniert.

Die grundsätzliche Gleichbehandlung beider Vertragsparteien verkennt nicht, dass im Rechts- und Wirtschaftsleben mitunter beträchtliche Ungleichheiten herrschen; zB: Vertrag eines Buchhändlers mit einem Weltkonzern. Daher setzt die Rechtsordnung der Privatautonomie immer wieder Schranken; neben § 879 ABGB, zB in den §§ 864a, 870, 871 ff oder den §§ 922 ff ABGB (Gewährleistung), §§ 934 f ABGB (Verletzung über die Hälfte) und durch das KSchG. Überhaupt durch Schutzgesetze: MRG, WEG, WGG, PHG, Arbeitsrecht (etwa DNHG)! – Auch Äquivalenzstörungen über ein gewisses Maß hinaus werden nicht geduldet.

Grenzen der Vertragsfreiheit

Die Freiheit des Vertragsschlusses, die natürlichen und juristischen Personen zusteht (§ 26 ABGB), wird aus verschiedenen Gründen – individualistischen und kollektiven – eingeschränkt:
Einerseits stellt das Gesetz / die Rechtsordnung selbst klar, dass diese Freiheit in ihrer konkreten einzelnen Anwendung nur innerhalb der vorgegebenen Grenzen der Rechtsordnung gewährt wird. Sie ist also keine schrankenlose. Verstöße gegen das Gesetz (= gesetzwidrige Vereinbarungen: § 879 ABGB) oder – mag etwas nicht ausdrücklich ver- oder geboten sein – gegen den Geist der Rechtsordnung (= Verstöße gegen die guten Sitten: § 879 ABGB), werden nicht geduldet. Dies aus der einfachen Überlegung heraus, dass jemand, der sich der Rechtsordnung bedienen will, um Rechtsfolgen und dadurch rechtlichen Schutz iSv Rechtssicherheit zu erlangen, sich an deren Regeln halten muss. Das gilt sowohl dafür, dass beide Vertragsparteien bewusst gegen die Rechtsordnung verstoßen, wie dafür, dass eine Partei die andere ungebührlich übervorteilt; zB in Knebelungsverträgen oder durch einseitige AGB.

Kollektive Einschränkungen der Vertragsfreiheit erfolgen zB aus:
• Gründen des wirtschaftlichen Wettbewerbs (UWG, Kartellrecht, Preisregelungen / -bindungen, Ladenschlusszeiten etc) oder
• sozialen Gründen (Kinder-, Jugend-, Mutterschutz, Nachtarbeitsverbot etc), überhaupt Schutzgesetze!; zB MRG, KSchG, PHG, Arbeitsrecht: Kollektivverträge
• Schließlich aus allgemeinen Gerechtigkeits- und wohlfahrtsstaatlichen Überlegungen heraus. Dazu dient bspw der Kontrahierungszwang (→ Kontrahierungs- oder Abschlusszwang ), der zB eine verkehrs- oder transportmäßige Versorgung der Bevölkerung gewährleisten soll, die nicht vom Belieben monopol- oder oligopolartiger Anbieter abhängen soll; zB Post, Bahn, aber auch private Beförderungsmittel. – Hierher gehört auch die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln, die das NahversorgungsG mittels Kontrahierungszwanges zu gewährleisten versucht.

Die Vertragsfreiheit wird auch durch zahlreiche Verwaltungsvorschriften eingeengt.

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