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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Grundsätzlich wirken Verträge nur zwischen den Vertragsschließenden. Das gilt hinsichtlich der Primäransprüche wie auch der Sekundäransprüche.

D.h. Schadensersatz aus Vertragsverletzung ist grundsätzlich nur gegenüber dem Vertragspartner zu leisten.

Die Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter wurde entwickelt, um dem Geschädigten, dem sonst nur deliktische Ansprüche zustünden, auch Ersatzansprüche wegen Verletzung einer rechtlichen Sonderverbindung zu verschaffen.

Anwendungsbereich für die Schutzwirkung zugunsten Dritter sind alle schuldrechtlichen Verpflichtungsverträge. Die Schutzwirkung kann auch bei c.i.c. und nichtigen Verträge entstehen.

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