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Versicherungsvertrag

Das Versicherungsvertragsrecht ist Bestandteil der Vertragsversicherung. Im einzelnen sind die Rechtsbereiche der Vertragsversicherung

  1. Versicherungsvertragsrecht
  2. Versicherungsaufsichtsrecht
  3. Versicherungsvermittlungsrecht
  4. Versicherungssteuerrecht
  5. Versicherungsunternehmensrecht

Das Versicherungsvertragsrecht ist die Summe der Normen, die Regeln, wie ein Versicherungsvertrag entsteht, welche Rechtssubjekte daran beteiligt sind, welche Rechtsbeziehungen zwischen diesen Subjekten entstehen, wie der Vertrag wieder gelöst werden kann etc; das Versicherungsvertragsrecht ist ein Sondervertragsrecht.

Ein Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die der Versicherer bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Dabei treten beim gegenseitigen Vertrag der Versicherungsnehmer, der den Versicherungsschutz erhält und die Prämie leistet, und der Versicherer, der ihn gewährt, als Vertragsparteien auf. Demnach regelt der Versicherungsvertrag die Rechte und Pflichten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer.

Das Versicherungsvertragsrecht ist im Versicherungsvertragsgesetz 1958 geregelt.

OGH Entscheidung

Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie – wie hier – nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0008901). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB, also des Versicherers gehen (RIS-Justiz RS0050063).

Der Versicherer muss die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnehmer mangelndes Verschulden (oder einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) sowie mangelnde Kausalität beweisen (RIS-Justiz RS0043728, RS0081313). Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen (RIS-Justiz RS0030272, RS0080371).

Literatur

Skriptum Versicherungsvertragsrecht o.Univ.-Prof. Dr. Attila FENYVES, https://zivilrecht.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/inst_zivilr/Fenyves/Skript_Versicherungsvertragsrecht.pdf

Quellen

  1. https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130218_OGH0002_0070OB00239_12S0000_000 OGH 7 Ob 239/12s
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