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Verfassungsprinzipien der Europäischen Union

1. Verfassungsordnung und Verfassungsprinzipien der Europäischen Union

Verfassung: „eine auf politische Herrschaftsregulierung spezialisierte und mit einem Instrumentarium ausgestattete rechtliche Grundordnung eines Gemeinwesens.“

EG-Vertrag bereits grundlegende Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft

  • EWG-Vertrag begründet eine autonome Rechtsordnung
  • Die Grundfreiheiten „konstitutionalisierte Freiheitsrechte“ unmittelbar einklagbar
  • Machtbegrenzung durch Rechtsschutzsystem
  • Verfassungsgeber jedoch die MS als „Herren der Verträge“; EU keine Kompetenz-Kompetenz, sondern nur begrenzte Einzelermächtigung
  • Rechtsquelle einer europ. Verfassungsordnung wird durch die Judikatur des EuGH
    erarbeitet und fortentwickelt.
  • Ipsen: Verfassungsprinzipien Zusammenfassung von geschriebenen und
    ungeschriebenen Grundsätzen; Unterteilung in Kollisionsregeln und materiellrechtlichen Bestimmungen.
  • Kollisionsregeln: Vorrang und unmittelbare Anwendbarkeit/Wirkungv. Unionsrecht
  • Materiellrechtliche Bestimmungen:
    Grundsatz der Nichtdikriminierung Art. 18 AEUV Grundfreiheiten
    Grund- und Menschenrechte

2. Das Verfassungsprinzip des organschaftlichen Gleichgewichtes Art. 4 Abs. 3 EUV

3. Autonomie des Unionsrechts

  • Treffendste Beschreibung der Union: Gesamtaktlehre von Ipsen. Die EU kann weder als Bundesstaat, noch als Internationale Organisation eingestuft werden.
  • Sieist jedoch eine supranationale Organisation „Staatenverbund“, da: sieauf jeden Unionsbürger wirksame Normen erlassen kann zB: Verordnung die Kommission und das parlament unabhängig sind
    die MS & Unionsbürger sich der Gerichtsbarkeit des EuGH unterwerfen sie sich eigenfinanziert
  • Es entsteht eine autonome Rechtsordnung neuen Typs
  • Nach VAN GEND & LOOS; sowie COSTA / ENEL lauten die Konsequenzen ausder Autonomie der EU-Rechtsordnung: Die Begriffe des EUV sind eigenständig auszulegen nicht anhand eines MS eigenständige Interpretationsmethoden sind zu verwenden Rechtsschutz ist im System des EUV / AEUV zu suchen

4. Vorrang des Europäischen Unionsrechts

  • SIMMENTHAL: Um Einheitlichkeit und Effektivität des Unionsrechts zu gewährleisten, hat EU-Recht Vorrang gegenüber einer nationalen Norm. Die nationale Norm bleibt unangewendet jedoch in Geltung.
  • Dieser Vorrang ist von den österr. Höchstgerichten bestätigt worden.
  • FACTORTAME: Aus der Verpflichtung der MS zu loyaler Zusammenarbeit ergibt sich die Pflicht einer nationalen Institution zum positiven Tun Erlassung einer
    einstweiligen Verfügung.

5. Unmittelbare Anwendbarkeit und unmittelbare Wirkung des Unionsrechts

  • Gewährung eines auf Unionsrecht beruhenden Anspruches einer Person
  • Recht der Union, einem Einzelnen Pflichten aufzuerlegendie Pflicht der Organe / MS diesen Anspruch rechtmäßig zu vollziehen
  • Unmittelbare Geltung: Norm ist sofort Bestandteil einer nationalen Rechtsordnung
  • Unmittelbare Anwendbarkeit: Kriterien der unmittelbaren Geltung Sie ziehen
    unmittelbar Rechte und Pflichten für Personen nach sich
  • Unmittelbare Wirkung: Personen können sich vor nationalen Gerichten direkt aufeine EU-Norm berufen
  • VAN GEND & LOOS: Voraussetzungen für die unm. Anwendbarkeit von Primärrecht: Norm muss hinreichend genau und bestimmt sein
    keine weiteren, von der Gemeinschaft / nationalen Behörde, zusetzenden
    Rechtshandlungen sind notwendig, um die Bestimmung durchzuführen. Trifft dies zu, können sich Personen unmittelbar darauf berufen.
  • Beschlüsse sind unmittelbar anwendbar und wirksam
  • Unmittelbar Anwendbar: Diskriminierungsverbot Art. 18 AEUV; Grundfreiheiten Art. 34, 45, 56, 63 AEUV; Gebot der Lohngleichheit Art. 157 AEUV; Verordnungen Art. 288 Abs. 2 AEUV auchunm. Wirksam Richtlinien müssen erst transformiert werden! …außer:
  • BECKER: Voraussetzungen für die unmittelbare Wirkung von Richtlinien: Die Richtlinie wurde nicht fristgerecht oder schlecht umgesetzt Sie ist hinreichend genau und bestimmt Sie gewährt einer Person ausschließlich Rechte

6. Haftung eines Mitgliedstaates für die Verletzung von Unionsrecht

6.1. Einführung

  • Das Verfassungsprinzip der Staatshaftung auf Unionsebene übernimmt das nationale Prinzip der Amtshaftung, und wird weiters begründet mit: dem Grundsatz der Effektivität der Rechtsordnung der Union dem Estoppel Grundsatz
  • Leitentscheidungen: FRANCOVICH und THE QUEEN

6.2. Grundlagen der Haftung eines Mitgliedstaates für EU-vertragswidriges Handeln

  • Das Prinzip der Effektivität der Rechtsordnung des Unionsrechts: ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz und eine Auslegungsregel, damit das EU-Recht größtmögliche Wirkung im nationalen Recht der MS entfalten kann.
  • Das Estoppel Prinzip: ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der es einer Person, einem Organ selten, oder einem MS verbietet, sich auf einen Zustand, der von ihm selbst durch rechtswidriges Handeln herbeigeführt wurde, zum Zwecke der Erlangung eines Vorteils zu berufen. Grundlage für den „Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“
  • Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Art. 4 Abs. 3 EUV: Laut ständiger Rechtsprechung des EuGH unmittelbar Anwendbar.
  • HUMBLET: „Der nationale Gesetzgebungsakt muss rückgängig gemacht und der Schaden behoben werden“

6.3. Staatshaftung für unionswidriges Handeln der nationalen Legislative

  • Staatshaftung für legislatives Unrecht: Unrichtige oder verspätete Umsetzung einer Richtlinie Verankerung eines Schadenersatzanspruches im EU-Recht Art. 4 Abs 3. EUV, also unmittelbar anwendbar FRANCOVICH.
  • Voraussetzungen eines Anspruches gegen einen MS, welcher eine Richtlinien nicht, oder nicht rechtzeitig umgesetzt hat: Die Richtlinie muss die Verleihung der von Rechten an Einzelne enthalten Ihr Inhalt muss bestimmbar sein Ein adäquater und äquivalenter Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden
    und dem Verstoß muss bestehen Die Nicht- oder Schlechtumsetzung muss einem MS zuordenbar sein Der Verstoß muss hinreichend qualifiziert sein zB: Nichtumsetzung einer RL
  • Zu Ersetzen sind: entstandener Schaden sowie entgangener Gewinn

6.4. Zusammenfassung

Haftung eines Mitgliedstaates wegen Verletzung von Unionsrecht:

  • Schaden
  • Adäquate Kausalität
  • Norm muss Person Rechte verleihen
  • Inhalt bestimmbar
  • Verstoß muss MS zurechenbar und hinreichend qualifiziert sein
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