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Urkunde

Eine Urkunde ist eine in Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung.

Strafrecht

–> Zum Hauptartikel “Betrug und Urkundenfälschung im Strafrecht”

Eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn ist eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben (z.B. ein Vertrag) oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (z.B. ein Protokoll). Beispiele:
KFZ-Kennzeichentafeln, Arbeits- und Gehaltsbestätigungen, Mahnschreiben, Buchhaltungsunterlagen, Reisepässe, Führerscheine, Blutspenderausweise und Notfallskarten, ÖAMTC-Mitgliedskarten und Bergführerausweise, KFZ-Zulassungsbescheinigungen, Postaufgabebücher, Meldezettel, Kreditkartenbelege, Strom- und Gasrechnungen sowie Kontoauszüge einer Bank.

Zivilprozessrecht § 292 ZPO

(1) Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Thatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist zulässig.

§ 292 ZPO

Nach allgemeinen Grundsätzen hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797).  


Eine Verschiebung der Beweislast kommt nur dann in Betracht, wenn ein allgemein, also für jedermann auf gleiche Weise bestehender Beweisnotstand vorliegt und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen (RIS-Justiz RS0039895).

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