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Unechter Vertrag zugunsten Dritter

Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter, wird der Schuldner nur ermächtigt an den Dritten mit befreiender Wirkung zu leisten. Der Dritte erhält kein eigenständiges Forderungsrecht.

Bei einem Eigeninteresse eines Vertragspartners an der Leistung ist ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen, so zB bei einer Erfüllungsübernahme, wenn ein Eigeninteresse des Vertragspartners an der Leistung besteht.

Abgrenzung

Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn auf Grund einer Vereinbarung ein an dieser nicht beteiligter Dritter nicht nur Leistungsempfänger – in diesem Falle liegt ein sogenannter unechter Vertrag zugunsten Dritter vor – sondern Forderungsberechtigter sein soll.

Siehe auch

Vertrag zugunsten Dritter
Echter Vertrag zugunsten Dritter

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paul-kessler

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