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Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn weder vorhandenes Vermögen noch erwartete Einnahmen eines Schuldners dessen bestehende Verbindlichkeiten abdecken.

Überschuldung ist ein Zustand exzessiver Schulden, den der Schuldner nach menschlichem Ermessen nicht mehr aus vorhandenen Einnahmen oder Vermögen beseitigen kann. Der Begriff Überschuldung hat sich umgangssprachlich sowie durch die Verwendung in Spezialgesetzen gebildet.

Überschuldung liegt bei allen Wirtschaftssubjekten vor, wenn deren Schulden ihr Vermögen übersteigen.

Ursachen

Ursachen für Überschuldung können einerseits Vermögensverfall (Wertminderungen im Vermögen etwa durch Kursverluste bei Wertpapieren, Wertverluste bei Immobilien) oder Einnahme­rückgänge (Umsatzeinbrüche oder überhöhte Investitions­risiken bei Unternehmen; Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Einkommenseinbußen bei Arbeitsplatzwechsel, Scheidung und Krankheit bei Privathaushalten), andererseits auch ein kontinuierliches oder abruptes Anwachsen der Schulden etwa durch kumulierende Schuldzinsen (Zinseszinsen) oder die so genannte Schuldenfalle sein. Als Schuldenfalle werden Kreditaufnahmen bezeichnet, insbesondere Konsumkredite („Konsumschulden“), bei denen unkontrolliert Schulden entstehen und anwachsen können (etwa bei Dauerschuldverhältnissen wie Handyvertrag oder Ratenkauf). Der Zinseszinseffekt trägt aufgrund mathematischer Gesetzmäßigkeiten zu einem exponentiellen Schuldenwachstum und damit zur Überschuldungsgefahr bei.

Rechtslage zur “Überschuldung” in Österreich

In Österreich gibt es keine Legaldefinition des Begriffs „Überschuldung“, die Vorgangsweise ist in § 67 Insolvenzordnung geregelt: Überschuldung ist ein Insolvenzgrund bei Personengesellschaften deren unbeschränkt haftender Gesellschafter keine natürliche Person ist (beispielsweise eine GmbH & Co. KG), juristischen Personen und Verlassenschaften, also nicht – wie die Zahlungsunfähigkeit – ein allgemeiner Insolvenzgrund. Nach einer OGH-Grundsatzentscheidung liegt eine insolvenzrechtlich bedeutende Überschuldung nur in dem Fall vor, dass

„die Fortbestehensprognose ungünstig, dh die Liquidation oder Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich und das […] nicht nach Fortführungs-, sondern Liquidationswerten zu bewertende Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger im Liquidationsfall unzureichend ist. Konkursreife besteht daher auch bei rechnerischer Überschuldung, etwa zufolge des weitgehenden Verlustes des Eigenkapitals, nur dann, wenn sich eine positive Fortbestehensprognose nicht erstellen lässt.

Zentral im österreichischen Insolvenzrecht ist daher die zukunftsbezogene Perspektive: Ist davon auszugehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit seine prekäre Vermögenssituation verbessern kann und weiterhin liquide bleibt, liegt der Insolvenzgrund „Überschuldung“ nicht vor.

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