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Sittenwidrigkeit

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sieht in § 879 ABGB die Regelung sittenwidriger Verträge vor. Diese Regelung geht in ihren Ursprüngen bereits auf das zuvor geltende Allgemeine Landrecht zurück. Die Regelung ist ebenfalls als Generalklausel zu verstehen und ist ebenfalls als eine Norm gedacht, die es dem Rechtsanwender ermöglichen soll die Grundgedanken der Rechtsordnung auch dann anzuwenden, wenn keine konkrete gesetzliche Regelung besteht. Die Sittenwidrigkeit wird als Unterfall der Rechtswidrigkeit gedacht für Fälle, die nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sind und dient damit der Schließung von Regelungslücken.

Sittenwidrig können beispielsweise Arbeitsverträge zwischen dem Produzenten und den Darstellern eines Hardcorepornofilmes sein.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit sind Nichtigkeit. Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen der absoluten Nichtigkeit und der relativen Nichtigkeit.

Absolute Nichtigkeit

Es handelt sich um eine Nichtigkeit, die jeder Richter zu jeder Zeit des Verfahrens wahrnehmen muss.

Relative Nichtigkeit

Eine relative Nichtigkeit muss eine der Parteien wahrnehmen.

Einzelnachweise

  1. Heinz Barta et al., Online-Lehrbuch Zivilrecht, Kapitel 11. E., Gesetz- und Sittenwidrigkeit
  2. OGH, JBl 1987, 334

http://de.wikipedia.org/wiki/Sittenwidrigkeit_(ABGB) 05.11.2014

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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