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Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit in Österreich setzte sich überwiegend in der Zeit von 1781 bis 1919 in mehreren Schritten durch, also etwa während des sogenannten „langen 19. Jahrhunderts“.

Katholisches Österreich

Die Mehrzahl der habsburgischen Herrscher wollten Glaubenseinheit, nicht Glaubensfreiheit. Für die Bürger bestand ein starker Druck, katholisch zu sein; das Existieren in Österreich war für Nichtkatholiken wie Juden und Protestanten zeitweise sehr unsicher.

Toleranzpatent 1781

Der Ausgangspunkt der Religionsfreiheit in Österreich war das Toleranzpatent aus dem Jahre 1781 unter Joseph II.

Dieses Gesetz, ganz im Geist des aufgeklärten Absolutismus, gewährte „Überzeugt von der Schädlichkeit jeglichen Gewissenzwangs“ die persönliche Glaubens- und Gewissensfreiheit für die Angehörigen der „augsburgischen und helvetischen Religionsverwandten“, aber nicht die Freiheit für die Religionsgemeinschaft selbst. Zwar wurde den „evangelischen Religionsverwandten“ das Recht auf Gründung von Pfarrgemeinden zugestanden, gleichzeitig wurde die Evangelische Kirche aber eine Verwaltungsangelegenheit des Staates kaiserliches Konsistorium zunächst in Teschen, später Wien.

Öffentliches und privates Exerzitium

Das Toleranzpatent unterschied zwischen der ”öffentlichen” und der ”häuslichen Religionsübung” dem öffentlichen und dem privaten ”Exerzitium”. Im Privaten, also hinter verschlossenen Türen in privaten Räumlichkeiten, sollte seit Josef II. im Prinzip alles erlaubt sein, was nicht gegen Gesetzesbestimmungen verstieß. Das öffentliche Auftreten der einzelnen Religionsgemeinschaften dagegen wurde durch Einzelgesetze – teilweise unterschiedlich – geregelt. So durften evangelische, jüdische und islamische Geistliche in der Öffentlichkeit keine Amtstracht tragen. Und bis 1861 Protestantenpatent waren evangelische Kinder in der öffentlichen Schule verpflichtet, am römisch-katholischen Religionsunterricht teilzunehmen Gleiches galt für jüdische, moslemische und orthodoxe Kinder.

Staatsgrundgesetz 1867

Wichtig für die Freiheit, sich in einer Religionsgemeinschaft zu organisieren, sind die Formulierungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit, welche zum ersten Mal auch die Organisationsform im Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, der so genannten Dezemberverfassung, erwähnt Artikel 14. Vor allem wurde damit allen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften der Status einer “Körperschaft öffentlichen Rechts” zugestanden. Damit wurde der Anfang des Rechtes zur freien inneren Organisation gelegt, da nun nicht mehr jede Einzelregelung durch den Staat erlassen werden musste. In der Praxis wurden alle Kirchen und Religionsgemeinschaften bis zum Ende der k.u.k. Monarchie sehr restriktiv durch das Kultusministerium geleitet so wurde bis 1918 jeder Bischof der römisch-katholischen Kirche von Kaiser Franz-Josef I. persönlich ernannt und den Evangelischen, Orthodoxen und Juden jede Form einer das ganze Reichsgebiet umfassenden Organisation untersagt, den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften wurde aber die Organisation auf mittlerer Ebene und ein Stück finanzielle Eigenverwaltung zugestanden.

Wortlaut des Staatsgrundgesetzes

Die Religionsfreiheit ist in den Art. 14 – 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geregelt:

  • Artikel 14: ”Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.”
  • Artikel 15: ”Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.”
  • Artikel 16: ”Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.”http://www.ris2.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?QueryID=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000006 RGBl. Nr. 142/1867

Nach diesem Gesetz steht jedem Bürger die Zugehörigkeit und Ausübung in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft frei. Das heißt, sowohl Eintritt als auch Austritt sind frei von staatlichem Zwang. Es ist auch jedem unbenommen, keiner Religion anzugehören.

Das Staatsgrundgesetz räumte den anerkannten Religionsgemeinschaften ausdrücklich das Recht auf öffentliche Religionsausübung ein, gewährte den anderen Religionsgemeinschaften jedoch nur die private Religionsausübung.

Maigesetze 1868

Im Mai 1868 kam es zu drei Kirchengesetzen Maigesetze genannt, Novelle 1874, durch welche einige Bestimmungen des Konkordats 1855 eingeengt wurden: Sie betrafen die Bereiche weltliche Ehegerichtsbarkeit, staatliches Unterrichtswesen sowie freie Konfessionswahl. Damit wurde der Einfluss der katholischen Kirche etwas zurückgedrängt. Grund war, dass der Heilige Stuhl in Rom unter den Einfluss des verfeindeten neubegründeten Königreich Italien kam und die Unfehlbarkeit des Papstes dogmatisiert wurde.

Die Gesetze der Jahre 1867 und 1868 dürften die 1869 erfolgte formelle Gründung einer ersten Baptisten in Österreich|Baptistengemeinde in Österreich begünstigt haben.Graf-Stuhlhofer: ”Frisches Wasser auf dürres Land”. 2005, S. 20f.

Anerkennungsgesetz 1874

Die Bedingungen seitens des Staates für die Anerkennung wurden mit dem Gesetz vom 20. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften gegeregelt. Damit wurde das erste Mal die prinzipielle Bereitschaft, jegliche Religion anzuerkennen, geäußert, um der Multikulturalität des Vielvölkerstaates Rechnung zu tragen.

In Folge wurde 1877 die „romfreie“ altkatholische Kirche, 1890 der israelitische mosaische Glaube und 1912 auch der seinerzeit noch nur hanefitische Islam anerkannt. Es folgten weitere christliche Gemeinschaften, aber erst hundert Jahre später. 1983, wurde beispielsweise der Buddhismus anerkannt, und erst seit Anfang der 2000er ist die Bildung einer Religionsgemeinschaft als Rechtsperson für im Prinzip jede Religion offen Novelle des Vereinsgesetzes, religiöser Verein. Heute bezieht sich die eigentliche Anerkennung nurmehr auf diverse Regelungen öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten wie Religionsunterricht, konfessionelle Schulen, Präsenz im ORF, Steuererleichterungen, Subventionierung und einige spezielle Vor- und Schutzrechte.

Vertrag von Saint-Germain 1919

Durch den im Verfassungsrang stehenden Vertrag von Saint-Germain wird seit dem Jahr 1919 das Recht auf öffentliche Religionsausübung auch den Anhängern nichtanerkannter Religionen eingeräumt:

  • Artikel 63:”… Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.”http://www.ris2.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?QueryID=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000044 StGBl. Nr. 303/1920

Dabei handelt es sich um ein individuelles Recht, nicht um ein korporatives Recht. Inwieweit eine nicht anerkannte Religionsgemeinschaft Rechtspersönlichkeit erlangen kann, blieb offen. Aber immerhin konnten nun – mit Hilfe des Umweges über die Bildung von „Hilfsvereinen“ zum geschäftlichen Agieren – viele nichtkatholische Gemeinschaften öffentlich tätig sein. Daher war es für Religionsgemeinschaften auch gar nicht so klar, ob sie weiterhin die Anerkennung als Kirche anstreben. Bei den Bapütisten z.B. gab es darüber wiederholt Diskussionen; die Befürworter eines Anerkennungs-Antrages argumentierten vorwiegend praktisch, die Gegner theologisch.Graf-Stuhlhofer: ”Frisches Wasser auf dürres Land.” 2005, S.211.

An staatlichen Zugeständnissen von bürgerlichen Freiheiten waren auch äußere Ereignisse beteiligt: „Wesentliche Schritte zur Stärkung individueller Menschenrechte gab es bemerkenswerterweise nach militärischen Niederlagen“:Graf-Stuhlhofer: ”Frisches Wasser auf dürres Land”. 2005, S. 208. Das Protestantenpatent 1861 nach der Niederlage gegen Sardinien und Frankreich, das Staatsgrundgesetz 1867 nach der Niederlage gegen Preußen, und den Staatsvertrag von St. Germain 1919 nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg.

Europäische Menschenrechtskonvention 1950 1958

Durch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 wird die Religionsfreiheit wie folgt präzisiert:

  • Artikel 9. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

1 Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch Ausübung und Betrachtung religiöser Gebräuche auszuüben.”

2 Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.”http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12016940&WxeFunctionToken=c35a1d2d-5d0d-4a61-aee5-8a01c92c5972 BGBl. Nr. 210/1958

Österreich trat der Menschenrechtskonvention 1958 bei.

Gesetz über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften 1998

Durch das Gesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, in Kraft getreten am 10. Jänner 1998, wurde auch den bis dahin nicht anerkannten Religionsgemeinschaften die Möglichkeit geboten, bei Erfüllung bestimmter Kriterien Rechtspersönlichkeit zu erwerben.

Eine Übersicht über alle in Österreich staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften sowie über die staatlich eingetragenen Bekenntnisgemeinschaften ist im Artikel Anerkannte Religionen in Österreich zu finden.

Religionsmündigkeit

Jeder Jugendliche kann ab der Vollendung des 14. Lebensjahrs seine Religion selbst bestimmen, ist also voll religionsmündig. Während bis zum 10. Lebensjahr ausschließlich die Eltern über eine Religionszugehörigkeit entscheiden können, hat das Kind bis zum 12. Lebensjahr angehört zu werden. Zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr kann ein Religionswechsel durch die Eltern ohne Zustimmung des Jugendlichen nicht mehr erfolgen.

Literatur

  •  ”Religionen in Österreich” Broschüre des Bundespressedienstes. 2004
  • Inge Gampl: ”Österreichisches Staatskirchenrecht” Rechts- und Staatswissenschaften 23. Springer, Wien 1971.
  • Franz Graf-Stuhlhofer Hrsg: ”Frisches Wasser auf dürres Land. Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich” Baptismus-Studien; 7. Kassel 2005, S. 207–212 Kap. „Glaubensfreiheit“.
  • Johann Hirnsperger u.a. Hrsg: ”Wege zum Heil? Religiöse Bekenntnisgemeinschaften in Österreich. Selbstdarstellung und theologische Reflexion” Theologie im kulturellen Dialog; 7. Styria, Graz u.a. 2001.
  • Karl Kuzmány Hrsg: ”Urkundenbuch zum österreichisch-evangelischen Kirchenrecht” ”Praktische Theologie der Evangelischen Kirche Augsb. und Helvet. Confession”, Bd. 1: ”Lehrbuch des Kirchenrechtes”, 2. Abt. Wilhelm Braumüller, Wien 1856 http://books.google.at/books?id=HdUCAAAAQAAJ Online-Version.
  • Erika Weinzierl: ”Die österreichischen Konkordate von 1855 und 1933”. Wien 1960

Geschichte der evangelischen Kirche

  • Peter F. Barton: ”Evangelisch in Österreich” Studien und Texte zur Kirchengeschichte und Geschichte; 2/XI. Wien-Graz-Köln 1987.
  • Grete Mecenseffy: ”Geschichte des Protestantismus in Österreich.” Graz-Köln 1956
  • Gustav Reingrabner: ”Protestanten in Österreich.” Böhlau, Wien-Köln-Graz 1981

Weblinks

  • http://www.religionen.at/iraustrelitol.htm Die Idee der Toleranz in Österreich

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Religionsfreiheit_in_%C3%96sterreich 09.12.2014

 

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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