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Rechtswidrigkeit

Rechtswidrigkeit ist das Handeln zuwider einem gesetzlichen Gebot oder Verbot oder einer vertraglichen Pflicht.

Im Strafrecht ist eine Handlung, die den Tatbestand einer Norm erfüllt, entweder gerechtfertigt und damit straflos, oder rechtswidrig und damit als Unrecht grundsätzlich strafbar. Im Zivilrecht ist die Rechtswidrigkeit der Handlung Voraussetzung für Schadensersatzansprüche.

Nennt man “rechtswidrig”, was im Widerspruch zu rechtlichen Geboten steht, so kann rechtswidrig in diesem Sinne nur ein menschliches Tun oder Unterlassen sein; denn etwas anderes kann nicht geboten werden. So sind der Kausalablauf, der sich an das Handeln anschließt, und der dadurch ausgelöste “Erfolg” nicht verbietbar. Deshalb können sie – entgegen einer früher verbreiteten Lehre – auch nicht zu dem verbotenen und in diesem Sinne “rechtswidrigen” Geschehen gehören: Es gibt nur ein “Handlungsunrecht” (verbotenes Handeln), aber kein “Erfolgsunrecht” (kein verbotenes Ergebnis des Handelns), wohl aber eine Erfolgsbezogenheit von Handlungsverboten (etwa das Verbot von Handlungen, die fremdes Leben gefährden).

Im Grundsatz wird im Strafrecht zwischen der kausalen, finalen und sozialen Handlungslehre unterschieden.

Die Rechtswidrigkeit ist entweder positiv nachzuweisen (veraltete Handlungslehre) oder ist durch die Tatbestandsmäßigkeit bereits indiziert (modernere Finalitätslehre, ganz überwiegende Meinung).

Im zweiten Fall gilt: Die Rechtswidrigkeit einer Handlung liegt immer dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird, ohne dass Rechtfertigungsgründe (wie z. B. Notwehr, Selbsthilfe, rechtfertigende Einwilligung, sonstige amtliche Befugnisse oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen etc.) vorliegen.

Der gegenteilige Rechtsbegriff ist die Rechtmäßigkeit.

Strafrecht

Im Rahmen des sogenannten trichotomischen (dreigliedrigen) Aufbaus ist als Voraussetzung für die Erfüllung der Rechtswidrigkeit (zweites Glied) und damit die Begründung des Unrechts (sog. „Unrechtstatbestand“), dass die Verletzung eines Tatbestands (erstes Glied) vorliegt. Bei geschlossenen Tatbeständen wird die Rechtswidrigkeit durch die Verwirklichung des Tatbestands indiziert, wird aber durch Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen. Bei sogenannten offenen Tatbeständen wie zum Beispiel bei der Nötigung, müssen neben der Erfüllung des Tatbestands und das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen weitere, besondere Voraussetzungen gegeben sein, damit die Handlung als rechtswidrig angesehen werden kann.

Im dritten Glied ist die Schuld (Schuldfähigkeit, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Fehlen von Entschuldigungsgründen) zu prüfen.

Rechtswidrigkeit ist

Grundsätzlich ist jedes tatbestandsmäßige Verhalten rechtswidrig; bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist das Verwirklichen eines Tatbestandes aber kein Unrecht.

Zivilrecht

(Fehlt)

Verwaltungsrecht

Es wird zwischen formeller oder materieller Rechtswidrigkeit (beziehungsweise Rechtmäßigkeit) unterschieden. Von der formellen Rechtswidrigkeit spricht man, wenn ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Regeln über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorliegt. Materielle Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn der aufgrund einer Befugnisnorm erlassene Verwaltungsakt nicht den Erfordernissen der Befugnisnorm entspricht und den Betroffenen in seinen subjektiven Rechten verletzt.

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrig 04.11.2014

  1. Zu anderen möglichen Bedeutungen dieses Wortes: Zippelius, Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft, 2. Aufl., 1996, S. 360
  2. Zippelius, aaO., S. 356 f, 360 ff.
  3. Richter Dr. Oskar Maleczky aus “Strafrecht Allgemeiner Teil 1” – 8. Auflage

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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