Wenn nach einem gerichtlichen Verfahren neue Tatsachen auftreten die einen Titel aus der Exekution in Frage stellen, dann muss der Verpflichtete dagegen vorgehen können. Dafür dient die Oppositionsklage, sie kann Ansprüche vor und während eines Exekutionsverfahrens prüfen. Einzubringen ist die Oppositionsklage bei jenem Gericht, bei dem die Bewilligung beantragt wurde. Sollte dem klageerhebenden Verpflichteten stattgegeben werden, ist das Exekutionsverfahren einzustellen.

Allgemeines

Die Oppositionsklage richtet sich gegen den Bestand bzw die Fälligkeit des betriebenen Anspruchs, nicht gegen den Inhalt der Exekutionsbewilligung. Nach Bewilligung eines Exekutionsverfahrens ist mit einer Klage nach § 35 EO vorzugehen. Dies gilt für alle Herabsetzungsbegehren, gleichgültig, ob es sich um die Vergangenheit betreffende oder um zukünftig fällig werdende handelt, für die bereits Exekution bewilligt wurde. Die Einwendungen nach § 35 EO richten sich unmittelbar gegen den Anspruch des Beklagten.

Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel verankerten materiellen Rechts. Die Einstellung der Anlassexekution nach § 35 Abs 4 EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage (Heller-Berger-Stix S 405 f mit ausführlichen Hinweis auf das weitere Schrifttum und die Rechtsprechung; siehe weiters EvBl 1969/380; EvBl 1970/135 ua).

Das Ziel der Oppositionsklage geht über das einer bloßen Feststellungsklage hinaus, woraus folgt, dass keine gänzliche Identität zwischen dem mit der Feststellungsklage einerseits und mit der Oppositionsklage andererseits geltend gemachten Anspruch besteht, sodass trotz Anhängigkeit der Feststellungsklage der Einbringung einer Oppositionsklage nichts entgegensteht.

Teilzahlungen können einen tauglichen Oppositionsgrund bilden.

Gegenforderungen, die der Verpflichtete schon in dem Verfahren zur Entstehung des Exekutionstitels aufrechnungsweise einwenden konnte, können nicht mehr mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, auch wenn es zum Entstehen der Gegenforderung einer Willenserklärung bedarf (Verlangen von Geldersatz).

OGH – Erklärung

  1. Gegenstand des Oppositionsprozesses ist der materielle Bestand bzw die Fälligkeit des betriebenen Anspruchs. Der aus dem Exekutionstitel Verpflichtete kann das Bestehen bzw die Fälligkeit des Anspruchs mit dem Vorbringen bekämpfen, dass der Anspruch durch einen „nach Entstehung des … Exekutionstitels“ verwirklichten Sachverhalt berührt ist (Jakusch in Angst2 § 35 EO Rz 5 und 12). Auch eine schikanöse Exekutionsführung berechtigt nur dann zur Oppositionsklage, wenn die Missbräuchlichkeit auf einer Änderung der Verhältnisse gründet (vgl 3 Ob 7/90 = SZ 63/49).
  2. Die Oppositionsklage richtet sich, wie schon aus der Überschrift zu § 35 EO hervorgeht, gegen den – den Gegenstand der Exekution bildenden – Anspruch (siehe etwa RIS-Justiz RS0001454). Die Wendung, dass zugunsten des Anspruchs Exekution bewilligt sein muss, grenzt nur ein, gegen welchen (Teil-)Anspruch die Oppositionsklage gerichtet werden kann; sie bewirkt aber nicht, dass generell die Verpflichtung laut Exekutionsbewilligung den Maßstab für die Beurteilung bilden würde, ob beispielsweise der Anspruch durch Erfüllung erloschen ist. Maßgeblicher Beurteilungsmaßstab bleibt immer der (betriebene) Anspruch (vgl Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 35 EO Rz 46). Wird beispielsweise nur ein Teilanspruch aus einem Titel in Exekution gezogen, kann wegen des übrigen Titelinhalts keine Oppositionsklage erhoben werden (RIS-Justiz RS0001366, RS0001538).

Unterhalt

Mit Oppositionsklage kann das gänzliche oder teilweise Erlöschen eines vollstreckbaren Unterhaltsanspruches geltend gemacht werden. Das Recht auf Herabsetzung oder Aufhebung des Unterhaltsanspruchs wegen wesentlicher Veränderung der maßgebenden Umstände kann auch im Wege der Oppositionsklage geltend gemacht werden.

Gesetzesstelle § 35 EO

(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Recurses gegen die Executionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z. 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist.

(3) Alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der im vorigen Absatze bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschlusse gleichzeitig geltend gemacht werden.

(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.

Quellen

https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20100324_OGH0002_0030OB00012_10A0000_000&IncludeSelf=True 14.11.2014

  1. http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20120515_OGH0002_0030OB00064_12A0000_000&ResultFunctionToken=3f8a2583-655e-48a1-8c22-e53936a29b99&Position=1&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=3Ob64%2f12a&VonDatum=&BisDatum=26.06.2012&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=