Suche

Oberster Gerichtshof

Der Oberste Gerichtshof OGH ist die höchste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Er judiziert in Senaten, die im Verhältnis zueinander gleichrangig sind. Deren Entscheidungen sind somit nicht mehr weiter anfechtbar.

Der OGH hat seinen Sitz in Wien Justizpalast und wurde am 21. August 1848 als Nachfolger der von Maria Theresia 1749 gegründeten Obersten Justizstelle geschaffen. Präsident des OGH ist seit dem 1. Jänner 2012 Richter Eckart Ratz.

Senate

Einfache Senate

”Einfache Senate” § 6 OGHG bestehen aus fünf Richtern; sie haben zu entscheiden, sofern die Gerichtsbarkeit nicht in ”verstärkten Senaten” oder ”Dreiersenaten” auszuüben ist. ”Verstärkte Senate” sind – abgesehen von einer tieferstehenden Ausnahme – mit elf Richtern besetzt. Ein Berufsrichter fungiert in allen Senatszusammensetzungen als Vorsitzender. Die ”einfachen Senate” sind die für die Erledigung des Aktenanfalls wichtigsten Spruchkörper. In ”Arbeits-, Sozialrechts- und Kartellsachen” üben die Gerichtsbarkeit nicht nur Berufsrichter, sondern auch ”fachkundige Laienrichter” aus. Dort sind die einfachen Senate mit drei Berufs- und zwei fachkundigen Laienrichtern besetzt.

Verstärkte Senate

”Verstärkte Senate” § 8 OGHG haben zu entscheiden, wenn in ”Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung” von der ständigen Rechtsprechung des OGH abgegangen oder eine durch eine Entscheidung des letzten vorangegangenen verstärkten Senats geprägte Leitlinie nicht mehr fortgeschrieben werden soll, oder wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der bisherigen Rechtsprechung des OGH durch einfache Senate nicht einheitlich gelöst wurde.

In ”Arbeits- und Sozialrechtssachen” besteht die Senatsbesetzung aus sieben Berufsrichtern und vier fachkundigen Laienrichtern, jene in Ausübung der ”Kartellgerichtsbarkeit” dagegen aus sieben Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern.

Dreiersenate

”Dreiersenate” § 7 OGHG entscheiden in bestimmten verfahrensrechtlichen Fragen. In Strafsachen ergehen in dieser Besetzung auch Erkenntnisse nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz. In einigen Materien kann jedes Mitglied eines Dreiersenats die Entscheidung durch den einfachen Senat verlangen. In Kartellsachen werden in Dreiersenaten, die nur mit Berufsrichtern besetzt sind, Angelegenheiten von geringer Bedeutung entschieden.

Begutachtungssenate

”Begutachtungssenate” § 11 OGHG bestehen aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern des OGH. Sie erstatten Gutachten über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe. Auf Grund der Geschäftsverteilung des OGH sind fünf Begutachtungssenate für unterschiedliche Materien eingerichtet.

Höchstgerichtsbarkeit

Die ”Höchstgerichtsbarkeit” wird derzeit von ”elf Zivil- und fünf Strafsenaten” ausgeübt. Die angeführte Zahl der Zivilsenate enthält auch den in Kartellsachen judizierenden Senat. ”Verstärkte Senate” bilden die Erweiterung, ”Dreiersenate” die Verkleinerung einfacher Senate.

In Zivilsachen entscheidet der OGH in letzter Instanz über ordentliche und außerordentliche Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte, Rekurse gegen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse der zweiten Instanzen als Berufungs- oder als Rekursgerichte, sofern ein solches Rechtsmittel in zweiter Instanz zugelassen wurde, ordentliche und außerordentliche Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanzen als Rekursgerichte und – in manchen Fällen – über Rekurse gegen bestimmte Beschlüsse der zweiten Instanzen als Berufungs- oder als Rekursgerichte. In Kartellsachen, die gleichfalls zu den Zivilsachen zählen, entscheidet der OGH als Kartellobergericht über Rekurse gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht.

Der Zugang zum OGH in Zivilsachen ist in einigen Angelegenheiten – einerseits nach betroffenen Materien, andererseits infolge des einen bestimmten Geldwert nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz – gänzlich ausgeschlossen. Sonst kann der OGH gewöhnlich nur angerufen werden, wenn die zweite Instanz ein solches Rechtsmittel zuließ, weil die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Sprach die zweite Instanz aus, dass die Anrufung des OGH nicht zulässig sei, so ist deren Entscheidung – in bestimmten Materien jedenfalls, in anderen Materien dann, wenn der Entscheidungsgegenstand einen bestimmten Geldwert überstieg – mit einem außerordentlichen Rechtsmittel mit außerordentlicher Revision oder außerordentlichem Revisionsrekurs anfechtbar. Nur bestimmte in zweiter Instanz ergangene Beschlüsse können jedenfalls bekämpft werden. In solchen Fällen ist ein Ausspruch über die Zulässigkeit oder die Nichtzulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH entbehrlich. Als zweite Instanz entscheidet – je nach dem in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Instanzenzug – immer ein Oberlandesgericht oder ein Landesgericht.

In Strafsachen erkennt der OGH über Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen.

Weblinks

  • http://www.ogh.gv.at/ OGH
  • http://www.ris2.bka.gv.at/Jus/ RIS – Judikaturdokumentation der Justiz ”Finden von OGH-Entscheidungen”
  • http://www.ogh.gv.at/ogh/index.php?nav=6 Bundesgesetz vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof OGHG

 

Bewertung dieses Artikels

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

profilbild-manuel-mofidian

Videos

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden

Filter