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Nichtzurückweisung

Im globalen Kontext, ein Grundprinzip des internationalen Flüchtlingsrechts und internationaler Menschenrechtsnormen, das es Staaten verbietet, Einzelpersonen in Länder zurückzuführen, in denen sie der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt sind, Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder jedwede andere Menschenrechtsverletzung zu erleiden. Im Flüchtlingskontext, ein Grundprinzip des internationalen Flüchtlingsrecht, das es Staaten verbietet, Flüchtlinge auf irgendeine Weise in Länder oder Gebiete auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung bedroht sein würde.

Synonym(e)

  • Schutz vor Zurückweisung
  • Verbot der Ausweisung und Zurückweisung

Verwandte(r) Begriff(e)

  • Abschiebung
  • Ausweisung und Zurückweisung eines Flüchtlings
  • Zwangsrückführung

Verwendungshinweis(e)

  1. Der Grundsatz des Non-refoulement bildet einen Teil des Völkergewohnheitsrechts und ist deswegen für alle Staaten bindend, unabhängig davon, ob sie die Genfer Konvention von 1951 und das Protokoll von 1967 unterzeichnet haben oder nicht.
  2. Im internationalen Recht wurde das Verbot der Zurückweisung in verschiedenen Rechtsakten entwickelt, sowohl auf der inernationalen als auch der regionalen Ebene, wie z.B. in Art. 3 der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT), in Art. 7 des Pakts über bürgerliche und zivile Rechte (IPbpR) und in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Urprünglich wurde das Verbot der Zurückweisung in Bezug auf den Schutz von Flüchtlingen entwickelt.
  3. Die EMRK enthält kein ausdrückliches Verbot der Zurückweisung. Allerdings wurde insbesondere gemäß Art. 3 der EMRK ein Verbot der Zurückweisung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelt.
  4. Art. 3 der EMRK verbietet auch die mittelbare Zurückweisung, die Abschiebung in einen Dritt – Interims – Staat, aus dem die Einzelperson dann in ein Land zurückgeführt werden kann, in dem ihr eine tatsächliche Gefahr der beschriebenen Mißhandlung droht.
  5. Weitere Informationen siehe: Wouters, Cornelius Wolfram: International legal Standards for the Protection from Refoulement. – Leiden, 2009.

Quelle

  • Globaler Kontext: vom EMN entwickelt Flüchtlingskontext: Art. 33 der Genfer Konvention von 1951
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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