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Moral

Unterschiedliche Moralbegriffe

divergierende Auffassungen vom Begriff der Moral Recht und Moral können sich widersprechen!

Konventionelle Moral

Recht und Moral werden häufig als nebeneinander existierende, parallele Normkomplexe gesehen. Ein solches Verständnis identifiziert Moral mit gesellschaftlicher Sitte und Konvention.

Kritische „postkonventionelle“ Moral

Differenzierung von Moral und Sitte moralisches Handeln beansprucht im Unterschied zur Orientierung des Verhaltens an Regeln der Sitte oder Konvention stets den Charakter der Unbedingtheit menschlicher Handlungsmotivation Aufforderung des Menschen zu freier Selbstbestimmung.

Verhältnis von Recht und Moral

Verhältnis von Recht und Moral ist ein geschichtliches Phänomen– Recht und Moral lassen sich nur in einem je geschichtlichen Horizont begründen, differenzieren und zueinander in Beziehung setzten.

Es herrschen unterschiedliche Auffassungen über das Verhältnis von Recht und Moral:

  • Recht&Moral können völlig getrennt sein: Kelsen sagt nicht, dass Recht unmoralisch ist, sondern nur, dass Moralität nichts für die Geltung zu bedeuten hat
  • Recht&Moral sind untrennbar: Thomas von Aquin Recht setzt die Moral durch
  • vermittelnde Position: Kant sind weder Einheit, noch schließen sie einander aus

Auffassungen einer Einheit von Recht und Moral

Recht und Moral bilden eine Einheit – das Recht ist Teil einer umfassenden moralischen Ordnung!

Auffassung ist charakteristisch für alle Frühformen der Rechtsentwicklung Recht beruht auf eingelebten und eingeübten gesellschaftlichen Verhaltensregeln, deren Geltungsbegründung keiner ausdrücklichen Rechtfertigung unterzogen wird.

Das Recht ist nicht isolierbar, sondern Teil der vorgegebenen sittlichen Ordnung, die auf die Verwirklichung des Guten ausgerichtet ist. Aufgebe des Rechts ist es, jenen sittlichen Forderungen Geltung zu verschaffen, die für das gesellschaftlich-politische Zusammenleben der Menschen im Zeichen des Gemeinschaftswohls unabdingbar sind. Primär soll zwar der Mensch diese sittlichen Forderungen aus sich selbst heraus – aus der Entscheidung seines Gewissens – erfüllen doch verfehlt er diese Aufgabe, soll er durch rechtlichen Zwang zur Erfüllung bewegt werden.Vorausgesetzt wird eine Homogenität sittlicher Handlungsziele – klare Abgrenzbarkeit von „gut“ und „böse“ im menschlichen Zusammenleben.

reicht bis in die Neuzeit fort, erst in der Aufklärung wurde der Aspekt der Trennung betont.

Thomas von Aquin

„Wer sich nur aus Furcht vor der Strafe dem Gesetz beugt ist nicht gut, denn aus knechtischer Furcht, das ist Furcht vor der Strafe geschieht nichts gut, mag einer auch etwas gutes tun.

Aquin: „vorformuliert“ Kant sagt man kann „das Gute“ bei Kant: Legalität tun, aber man handelt deshalb nicht moralisch „gut“ bei Kant: moralisch.

Auffassungen einer Trennung von Recht und Moral

Recht und Moral sind völlig getrennte Phänomene! Das Recht besitzt einen, von moralischen Forderungen losgelösten, eigenen Verbindlichkeitsanspruch.

Diese Auffassungen sind va im 19./20. Jhdt. Entwickelt worden.

Trennungsthese wurde vorallem im Rahmen der verschiedenen Richtungen des Rechtspositivismus vertreten.

Demnach erlangt das Recht seine Verpflichtungskraft allein durch die Autorität staatlicher Setzung. Geltungsanspruch unabhängig von moralischen Forderungen, bedürfe keinerlei moralischen Rechtsfertigungen – maßgebliches Unterscheidungsmerkmal von Recht und Moral: der organisierte Zwang.

Standpunkt: moralischer Werterelativismus – es gibt keine allgemein verbindlichen moralischen Grundsätze, sondern nur „relative Moral-Werte“.

Das Bestreben Recht durch Moral rechtfertigen zu wollen, stelle daher eine unzulässige ideologisch Anmaßung dar, für die in der Rechtswissenschaft kein Platz wäre.

Vermittelnde Auffassungen

Ein Großteil der in unserem Rechtskreis heute vertretenen Auffassungen bewegt sich zwischen diesen beiden Polen. Man sucht dabei, die Beziehung von Recht und Moral als ein Verhältnis der Spannung, der Trennung wie der notwendigen Bezogenheit zu begreifen.

Recht und Moral sollen deutlicher unterschieden werden, ohne aber dabei den prinzipiellen wechselseitigen Bezug aufzuheben!

Die Unterscheidung von „Moralität und „Legalität“ bei Kant:

Legalität sich äußerlich den Normen entsprechend zu verhalten, aus welchem Anlass auch immer!

Moralität Gesetzeskonformes Verhalten aus Achtung fürs Gesetz!

Staat: hat Moralität zu gewährleisten und Legalität zu erzwingen Hypothetischer Imperativ: „Wenn du das machst dann…“ ist niemals moralisch.

Kant trifft eine Unterscheidung nach der Art der Handlungsmotivation Stellungnahme des Handelnden Menschen zum Gesetz.

Legal“ handelt jemand, wenn er aus welchen Motiven auch immer, in äußerer Übereinstimmung mit dem Gesetz handelt. Ein solches Verhalten genügt nach Kant für den Bereich des Rechts.
”’Moralität”’ stellt darüber hinausgehend die Anforderung, dass das legale Verhalten „aus Pflicht“, d.h. aus keinem anderen Motiv geleistet wird als um des Gesetzes willen selbst.

Diese besagte moralische Motivation bringt Kant dadurch zum Ausdruck, dass man gemäß dem kategorischen Imperativ normatives moralisches Grundprinzip handelt, den er in mehreren unterschiedlichen Formulierungen ausdrückt:

Für die Legitimation von Rechtsprinzipien hat diese Formulierung eine besondere Bedeutung erlangt:

„Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck an sich selbst, niemals bloß als Mittel brauchest.“

Diese „Selbstzweckformel“ verbietet, den Menschen zur bloßen Sache zu degradieren, ihn also zu instrumentalisieren,weil er dadurch in seiner Freiheit veretzt und in seiner Würde bedroht wird. Diese Formel spielt besonders im Menschenrechtsbereich eine bedeutende Rolle va im Falle lebenslanger Freiheitsstrafen!

Die gebräuchlichste Formulierung des Kategorischen Imperativs ist die „Verallgemeinerungsformel“:

„Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“

Kant geht es direkt oder indirekt immer um das Prinzip der Verallgemeinerung –danach soll die moralische Qualität einer Handlung nach dem Kriterium beurteilt werden, ob es möglich ist, für die jeweilige individuelle Handlung eine Maxime zu formen, und zu fragen, ob man sie wollen kann, wenn man verallgemeinert. Sowahr diese individuelle Maxime des Handelns auch dann noch widerspruchsfrei Gültigkeit besitzt, wenn man sie als allgemeines Prinzip auffassen kann, ist sie moralisch gerechtfertigt und Grundlage für ein Handeln aus Pflicht. Lässt sie sich nicht verallgemeinern, so ist sie moralisch verpönt.

Aus dem kategorischen Imperativ lässt sich kein Abschließender Katalog moralischer Normen ableiten, wohl aber ein Beurteilungssystem, dass darüber Auskunft gibt, ob moralisch oder nicht.

Im Unterschied zum moralischen Handeln können beim rechtlich-legalen Handeln durchaus andere Motive des Gesetzesgehorsams wirksam sein; man kann eine Rechtsnorm zwar innerlich ablehnen, aber doch befolgen, z.B. aus Furcht vor der angedrohten Strafe bei Nichtbefolgung.

Wenn jemand ein Versprechen nur deshalb hält, weil ihm andernfalls die rechtlichen Folgen unangenehm sind, so handelt er zwar legal aber nicht moralisch“. Das tut er nur, wenn er die Regel: „Versprechen sind zu halten“ auch als sinnvoll akzeptiert.

Wenn Moralität ein Handeln „aus Pflicht“ erfordert, so ist Zwang in diesem Bereich unzulässig – es gibt quasi keinen „Zwang zum Guten“. Bloß „legales“, d.h. äußerlich pflichtgemäßes Handeln kann durch das Recht erzwungen werden Möglichkeit des Zwanges ist ein wesentliches Unterscheidungkriterium von Recht und Moral!
Diese Unterscheidung von „Moralität“ des Handelns und öffentlich-erzwingbarer „Legalität“ führt daher „Entmoralisierung des positiven Rechts.

Kategorischer Imperativ: Handle aus Pflicht! → Das ist das wahre Prinzip der Moral Kant weiß aber, dass ein Mensch das 100%ig erfüllen kann.
Kant hat nicht bedacht, dass auch das Gesetz unmoralisch sein kann.

Für Kant folgt daraus aber nicht die völlige Trennung von Recht und Moral. Das Recht bleibt bei ihm auf den sittlichen Zweck verwiesen, die Freiheit des Menschen zu garantieren, und soll an dieser Anforderung geprüft, d.h. Gerechtfertigt oder kritisiert werden.

Die vermittelnden Auffassungen streben Lösungen an, der beide Extreme Identifikation/streikte Trennung zu vermeiden versuchen.

Kritik an den Theorien

Kritik an der Einheitstheorie

Unzulässige Verquickung moralischer und rechtlicher Ansprüche führe zu einer „Moralisierung des Rechts“ und hätte damit eine freiheitsbedrohende Wirkung.

Zwang zum moralischen Guten wäre ein Widerspruch in sich selbst. Recht kann und darf Freiheit nicht erzwingen!

Kritik an der Trennungstheorie

Weigere sich, sittliche Grundlagen des Rechts anzuerkennen; sei außerstande, zentrale Fragen des Rechts zureichend zu beantworten – es sei nämlich nicht möglich, den Verbindlichkeitsanspruch allein aus der Tatsache seiner Setzung als positives Recht zu begründen – dies sei eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung seiner Gültigkeit.

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