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Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer ist Bestandteil der Besteuerung von Kraftfahrzeugen. Bis Mai 1993 wurden alle Kraftfahrzeuge nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 und den Vorläufergesetzen mit fixen Steuersätzen gestaffelt besteuert: Krafträder sowie Personen- und Kombinationskraftwagen nach Hubraum, Lastkraftwagen nach Nutzlast und Omnibusse und andere Kraftfahrzeuge nach Eigengewicht. Dieses System der Staffelung, Entrichtung im Voraus und Nachweis mit Steuerkarten lässt sich auch für Österreich zumindest bis 1938 zurückverfolgen. Die Entrichtung der Steuer mittels auf die Steuerkarten aufgeklebter Stempelmarken wurde mit Juli 1953 eingeführt.

Seit der Änderung des Systems der Kraftfahrzeugsteuer mit Mai 1993 wurde die Besteuerung für Krafträder sowie Personen- und Kombinationskraftwagen, für die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entsprechend § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 besteht, als motorbezogene Versicherungssteuer auf die allgemeine Versicherungssteuer progressiv aufgeschlagen. Für alle anderen Kraftfahrzeuggruppen wurden mit dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 und seinen Novellierungen die Steuersätze für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen abhängig von der höchst zulässigen Gesamtmasse gestaffelt. Kraftfahrzeuge unter 3,5 Tonnen, die nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, werden ähnlich dieser auch nach Kraftfahrzeugsteuergesetz besteuert.

Eine weitere Form der Besteuerung von Kraftfahrzeugen, die jedoch keine Kraftfahrzeugsteuer ist, stellt die Normverbrauchsabgabe amtliche Abkürzung: ”NoVA;” geregelt im ”Normverbrauchsabgabegesetz 1991” als eine Art Sondersteuer beim Neukauf von Kraftfahrzeugen bestimmter Fahrzeuggruppen dar.

Kraftfahrzeugsteuer ab 1993

Mit Einführung des ”Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 KfzStG 1992” zum 1. Mai 1993 wurde das System der Besteuerung für Kraftfahrzeuge geändert. Ziel war einerseits eine Verwaltungsvereinfachung und die Abschaffung des Steuermarkenklebens zu erreichen. Andererseits sah der Gesetzgeber die Staffelung der Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum für überholt an. Es wurde dazu damals das Argument der aufkommenden Turboverdichtung mit mehr Leistung bei gleichem Hubraum ins Treffen geführt.Vgl. Stenographisches Protokoll, 77. Sitzung des Nationalrats der Republik Österreich, XVIII. Gesetzgebungsperiode, 9./10. Juli 1992. Hier insb. Rede des Abgeordneten Walter Resch SPÖ, S. 8561ff. Volltext als http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XVIII/NRSITZ/NRSITZ 00077/imfname 142095.pdf PDF; S. 60ff.

Bei der für die laufenden Besteuerung von Krafträdern, Personen- und Kombikraftwagen zur Anwendung kommenden motorbezogenen Versicherungssteuer wird seit 1993 als Erhöhung der Versicherungssteuer gemeinsam mit der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie eingehoben. Es handelt sich dabei nicht mehr um eine periodisch zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer im engeren Sinn.

Für die anderen Kraftfahrzeuge, die nicht der Fahrzeuggruppen der Krafträder, Personen- und Kombikraftwagen angehören, wurde das System der Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer auf Basis von Fahrzeugmassen an sich beibehalten. Statt jedoch früher je nach Fahrzeugart nach höchst zulässigem/r Eigengewicht bzw. Nutzlast die KFZ-Steuer zu bemessen, wurde das System auf das höchst zulässige Gesamtgewicht umgestellt.

Betroffene Fahrzeuge

Grundsätzlich sind nur folgende, im Inland zugelassene Fahrzeuge betroffen:

  • Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
  • Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
    * Zugmaschinen und Motorkarren.
  • Kraftfahrzeuge, bei denen eine im § 59 Abs. 2 Kraftfahrgesetz angeführte Institution der Zulassungsbesitzer ist das sind im Wesentlichen der Bund, die Länder, Gemeindeverbände und für die keine Haftpflichtversicherung besteht.
  • Außerdem besteht eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden widerrechtliche Verwendung.

Ausnahmen von der Steuerpflicht

  • Kraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;
  • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind für die Inanspruchnahme der Befreiung ist in erster Linie die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung maßgebend, auch der Bescheid über die Verwendung eines Blaulichtes – § 20 Abs. 5 KFG – kann als Beweis dienen; vgl. SWK 1996, 160;
  • Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;
  • Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen oder Taxigewerbe verwendet werden;
  • Invalidenkraftfahrzeuge;
  • Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;
  • Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger;
  • kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine und als Anhänger-Arbeitsmaschine genehmigte Fahrzeuge;
  • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;
  • Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden,
    • bei Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, für einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen,
    • bei anderen Fahrzeugen für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen;
  • Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird;
  • Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen,
  • Anhänger, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;
  • in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in dem Kalendermonat, in welchem diese ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene für die Zustellung und Abholung von Containern von mindestens 20 Fuß Länge, von auswechselbaren Aufbauten oder von bahnbeförderten Anhängern verwendet werden. Ein Vor- oder Nachlaufverkehr liegt nur dann vor, wenn der von der Be- oder Entladestelle nächstgelegene, technisch geeignete inländische Ver- oder Entladebahnhof benützt wird.

Höhe der monatlichen Steuer

Ab 1. Jänner 2011 wurde die Kfz-Steuer für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht pro Monat wie folgt gesenkt:http://portal.wko.at/wk/format detail.wk?angid 1&stid 596527&dstid 680&cbtyp 1&titel Steuer%C3%A4nderungen%2Cdurch%2Cdas%2CBudgetbegleitgesetz Steueränderungen durch das Budgetbegleitgesetz  auf der Website der Wirtschaftskammer.

  • Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen:
    1,55 EUR bisher: 2,54 EUR, mindestens 15 EUR bisher: 21,80 EUR
  • Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen:
    1,70 EUR (bisher: 2,72 EUR
  • Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen:
    1,90 EUR (bisher: 3,08 EUR), höchstens 80 EUR bisher: 123,40 EUR, bei Anhängern höchstens 66 EUR (bisher: 98,72 EUR

Ermäßigung der Steuer

  • Für Fahrzeuge, die im Rahmen des kombinierten Verkehrs verwendet werden, und Anhänger, welche die Zahl der Zugfahrzeuge des Abgabepflichten übersteigen, gibt es Ermäßigungen.
  • PKW und Kombi
    • Motorleistung in kW 24 × 0,6 Betrag in €; mindestens jedoch 6 €. 20 % Zuschlag bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator.
  • Andere Fahrzeuge als PKW und Kombi, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen beträgt
    • Motorleistung in kW 24 × 0,6 Betrag in €; mindestens jedoch 6 €; höchstens 66 €.
  • Krafträder
    • 0,0242 € je cm³ Hubraum

Kraftfahrzeugsteuer 1952 bis 1993

Die Kfz-Steuer wurde bis 30. April 1993 gestaffelt nach dem Hubraum bzw. nach Eigengewicht und Nutzlast eingehoben. Die rechtliche Grundlage dafür war das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.

Entrichtung der Steuer

Der Steuerzeitraum dauerte vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres. Für jeden Steuerzeitraum hatte der Steuerpflichtige eine Kraftfahrzeugsteuerkarte, deren Form vom Bundesministerium für Finanzen bestimmt wird, auszustellen.

Die Kraftfahrzeugsteuer war monatlich im Voraus durch Aufkleben von Stempelmarken auf der ”Kraftfahrzeugsteuerkarte” zu entrichten, die als Vordruck vom Bundesministerium für Finanzen in der Form festgelegt wurde. Verkaufsstellen für die Stempelmarken waren die Tabaktrafiken. Vorerst waren die Stempelmarken für alle Abgaben einheitlich. Man musste mehrere max. drei Marken pro Monat kleben um seine Steuer genau entrichten zu können. Später wurden sie als eigene Kfz-Stempelmarken angefertigt mit dem Aufdruck „KFZ-Steuer“. Damit gab es je Steuerklasse eine Marke, und die Steuerkarte konnte kleiner ausgeführt werden.

Die Steuerkarte musste monatlich geklebt werden und immer im Fahrzeug mitgeführt werden. Der Gültigkeitszeitraum einer Steuerkarte erstreckte sich jeweils vom Oktober bis September des Folgejahres. Die vollgeklebten Steuerkarten mussten beim Finanzamt abgegeben werden.

Steuersätze

PKW und Krafträder

Die Steuersätze für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, sowie für Krafträder waren nach Hubraum gestaffelt, so dass viele Fahrzeughersteller danach trachteten, den Hubraum der Fahrzeuge knapp unter dem Grenzwert der nächsthöheren Steuerklasse anzusiedeln. So kam es, dass viele Fahrzeugmotoren einen Hubraum von beispielsweise 1498 cm³ hatten, da mit 1500 cm³ ein größerer Sprung bei der Höhe der Steuer eintrat. Fahrzeuge mit Dieselmotor waren um eine Stufe tiefer eingereiht.

Weblinks

  • https://www.bmf.gv.at/steuern/brgerinformation/autoundsteuern/normverbrauchsabgabenova/ start.htm?q nova Finanzamt: Informationen zu NoVA
  • http://www.nova-rechner.at Online-Berechnung zu NoVA
  • https://www.bmf.gv.at/steuern/brgerinformation/autoundsteuern/kraftfahrzeugsteuer/ Kraftfahrzeugsteuer nach KfzStG 1992 auf der Website des Finanzministeriums.

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Kraftfahrzeugsteuer %C3%96sterreich 25.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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