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Klaglosstellung

Verwaltungsrecht

Klaglosstellung gemäß § 33 VwGG

Klaglosstellung liegt zum Beispiel dann vor, wenn der angefochtene Bescheid die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Rechte nicht mehr verletzen kann; dies ist dann der Fall, wenn der angefochtene Bescheid nicht mehr oder nur mehr in einem Umfang dem Rechtsbestand angehört, der keinen Bezug zu den als verletzt bezeichneten Rechten des Beschwerdeführers hat.

Gem § 33 Abs 1 VwGG erster Satz ist dann, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Bf klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Klaglosstellung liegt zB dann vor, wenn der angefochtene Bescheid die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Rechte nicht mehr verletzen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der angefochtene Bescheid nicht mehr oder nur mehr in einem Umfang dem Rechtsbestand angehört, der keinen Bezug zu den als verletzt bezeichneten Rechten des Bf hat.

Einen Sonderfall nimmt die Klagerücknahme im Rahmen eines Vergleichs ein, bei dem die Behörde ein vollständige oder teilweise Klaglosstellung gegen die vorherige Klagerücknahme zusichert. Der Kläger erreicht damit ohne weitere Risiken und in relativ kurzer Zeit sein sachliches Ziel, trägt dafür jedoch die Kosten des Verfahrens.

Erklärung anhand eines Beispiels

Wenn der Schuldner nur einen Teil der Schuld gezahlt hat, dann ist der Gläubiger nicht klaglos gestellt. Es sei denn, der Schuldner bestreitet das Bestehen der Restschuld und der Gläubiger trägt nun nichts dazu vor, warum die Restschuld besteht. Klaglosstellung: Es gibt keinen Grund mehr zu klagen.

Quellen

  1. GZ 2008/07/0227, 24.03.2011
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